Satzung

                            § l Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen:

„Modellflug Forst"

Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name:

„Modellflug Forst e.V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Forst.

3. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Modellflieger Verband (DMFV).

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist es den Flugmodellsport zu pflegen, insbesondere die Jugend für diesen Sport zu begeistern und unter den Mitgliedern geselligen Umgang zu fördern.

3.der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Flugbetriebs.

b) Teilnahme an Vereinsmeisterschaften und Landesmeisterschaften.

c) Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen mit Erfahrungsaustausch.

4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Modellflugsports.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 l. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr

    vollendet hat.


2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, des Aufnahmebeitrages und sonstiger Geldforderungen des Vereins.

4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahe oder die Ablehnung seines Antrages schriftlich mit.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 6 Monaten einzuhalten ist.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.

4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstandes muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt wenden.

Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.

Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen.

Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.

§ 5 Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeitrag, Umlagen

1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Des weiteren werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.


2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte; sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

4. Der Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungs­vorschriften zu beachten sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsam Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen

3. Jedes Mitglied hat Arbeitsstunden (Schaffung und Erhaltung der Anlagen) abzuleisten, die bei Nichterbringung auch als Geldleistung zu Gunsten der Vereinskasse abgegolten werden können. Die Anzahl, sowie der finanzielle Gegenwert der zu erbringenden Stunden, werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat nur jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Eine

   Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

    b) Entlastung des Vorstandes

    c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliederbeiträge und

     Umlagen

d) Wahl des Vorstandes

e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

     f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des

Vorstandes

     g) Wahl der Kassenprüfer

     h) Ernennung der Ehrenmitglieder

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

l. Im ersten Quartal eines jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgen Tag. Das Einladungsschreiben


gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand

fest.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt.

Zur Aufnahme dieses Antrages in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekanntgegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig.

§ 10 außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an den Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein- Stimmen.


Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, wobei hierzu die schriftliche Zustimmung er in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.

6. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.

§ 12 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden  und dem Schriftführer.

2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.

§ 13 Zuständigkeit des Vorstands

l. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung:

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung:

c) ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Aufstellung eines Haushaltsplans:

d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.


Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtsdauer aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den sogleich beim Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen Nachfolger. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

§ 15 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten weiden. Die Einberufung kann   schriftlich oder mündlich erfolgen.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung

3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

4. Über die Vorstandssitzung ist ein Beschlussprotokoll zuführen.

§ 16 Der Kassenprüfer

Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.

§ 17 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden,

2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Forst, 13. November 2002